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Anl. 1

Fassungen
15.11.1996 bis 28.02.1999 — BGBl. Nr. 622/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 115.11.199628.02.1999 BGBl. Nr. 622/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1996BGBl. Nr. 622/1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/1999

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

                                                             Anhang

                                                           ----------

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für

Elektrizitätszähler

  1. Ziffer eins
    Festlegung des Loses
    Als Los wird jene Menge von Elektrizitätszählern bezeichnet, die die folgenden Kriterien erfüllen:
    1. Litera a
      Hersteller, Bauart, Nennstrom, Grenzstrom und Jahr der Eichung stimmen überein. Dabei können Elektrizitätszähler von drei aufeinanderfolgenden Jahren einbezogen werden.
    2. Litera b
      Die Eichung muß noch gültig sein.
    3. Litera c
      Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2. Auswahl der 1. und 2. Stichprobe

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               Losgröße            Stichprobe        Reservezähler

---------------------------------------------------------------------

<= 10 000               40                 10

>  10 000               80                 20

Die Stichprobe ist von der Eichbehörde unter Zugrundelegung von Zufallszahlen nachvollziehbar auszuwählen. Bei der Verwendung eines Zufallszahlengenerators muß die Software so dokumentiert werden, daß die Überprüfung des Auswahlverfahrens möglich ist.
Die Auswahl der zweiten Stichprobe und der Reservezähler ist aus einer Gesamtheit durchzuführen, die die Zähler der ersten Stichprobe und deren Reservezähler nicht enthält.
Reservezähler ersetzen Zähler der Stichprobe in folgenden Fällen:
  1. Litera a
    ungewöhnlicher mechanischer oder elektrischer Defekt, jedoch maximal 3 (6) Zähler oder
  2. Litera b
    Eichstempel verletzt/entfernt oder
  3. Litera c
    Zähler, nicht ausbaubar (diese Fälle sind zu begründen).
Reservezähler sind zu numerieren und bei Bedarf in aufsteigender Reihenfolge zu verwenden.
Wird der Antrag auf statistische Prüfung nach Bekanntgabe der auszubauenden Elektrizitätszähler zurückgezogen, gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung als nicht erfüllt. Die Verwendung der das Los bildenden Elektrizitätszähler ist nach Ablauf der Nacheichfrist gemäß Paragraph 15, Ziffer 9, MEG nicht mehr ohne neuerliche Eichung oder Beglaubigung zulässig.
  1. Ziffer 3
    Stichprobenprüfung
    Die Stichprobenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen:
    1. Litera a
      Leerlaufprüfung (Prüfung, ob die Anzeige bei nicht vorhandenem Stromverbraucher eine Registrierung vornimmt)
    2. Litera b
      Genauigkeitsprüfung
      Diese wird bei 0,1 sowie 0,5 des Nennstromes (römisch eins tief n) sowie bei 0,5 des Grenzstromes (römisch eins tief g) durchgeführt. Alle Messungen sind bei der Nennspannung, mit cos Phi=1 und bei Mehrphasenzählern bei symmetrischer Belastung durchzuführen. Zu ermitteln ist der Registrierfehler. Der Registrierfehler ist das arithmetische Mittel der Fehler bei den Lastpunkten 0,1.I tief n, 0,5 römisch eins tief n und 0,5 römisch eins tief g. Der Registrierfehler muß innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen.

                            Stichprobenplan

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             1. Stichprobe                    2. Stichprobe

  -------------------------------------------------------------------

  Annahmezahl  Rückweisezahl   Annahmezahl c2       Rückweisezahl d2

      c1            d1        1. + 2. Stichprobe   1. + 2. Stichprobe

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a)   1 (2)         3 (5)             2 (4)                3 (5)

b)   1 (2)         5 (8)             4 (8)                5 (9)

Die Zahlen in den Klammern gelten für ein Zählerlos von mehr als 10 000 Zählern.
Erste Stichprobe
Die statistische Prüfung ist bestanden, wenn für beide Teilprüfungen die Anzahl der Ausfälle kleiner oder gleich c1 ist. Eine zweite Stichprobe ist nicht erforderlich.
Ist die Anzahl der Ausfälle bei einer oder beiden Teilprüfungen größer als c1 aber kleiner als d1, so muß eine zweite Stichprobe gezogen und geprüft werden.
Die statistische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
  1. Litera a
    die Anzahl der Ausfälle bei einer der beiden Teilprüfungen größer oder gleich d1 ist, oder
  2. Litera b
    keine zweite Stichprobe zur Verfügung gestellt wird.
Zweite Stichprobe
Die Prüfungen sind bestanden, wenn für beide Teilprüfungen die Summe der Ausfälle aus erster und zweiter Stichprobe kleiner oder gleich c2 ist.
Die Prüfungen sind nicht bestanden, wenn bei einer Teilprüfung die Summe der Ausfälle aus erster und zweiter Stichprobe größer oder gleich d2 ist.

Gesetzesnummer

10012584

Dokumentnummer

NOR12156719

Alte Dokumentnummer

N9199643767L