Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/1999Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999,
Text
Anhang
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Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für
Elektrizitätszähler
Festlegung des Loses
Als Los wird jene Menge von Elektrizitätszählern bezeichnet, die die folgenden Kriterien erfüllen:
Hersteller, Bauart, Nennstrom, Grenzstrom und Jahr der Eichung stimmen überein. Dabei können Elektrizitätszähler von drei aufeinanderfolgenden Jahren einbezogen werden.
Die Eichung muß noch gültig sein.
Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.
2. Auswahl der 1. und 2. Stichprobe
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Losgröße Stichprobe Reservezähler
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<= 10 000 40 10
> 10 000 80 20
Die Stichprobe ist von der Eichbehörde unter Zugrundelegung von Zufallszahlen nachvollziehbar auszuwählen. Bei der Verwendung eines Zufallszahlengenerators muß die Software so dokumentiert werden, daß die Überprüfung des Auswahlverfahrens möglich ist.
Die Auswahl der zweiten Stichprobe und der Reservezähler ist aus einer Gesamtheit durchzuführen, die die Zähler der ersten Stichprobe und deren Reservezähler nicht enthält.
Reservezähler ersetzen Zähler der Stichprobe in folgenden Fällen:
ungewöhnlicher mechanischer oder elektrischer Defekt, jedoch maximal 3 (6) Zähler oder
Eichstempel verletzt/entfernt oder
Zähler, nicht ausbaubar (diese Fälle sind zu begründen).
Reservezähler sind zu numerieren und bei Bedarf in aufsteigender Reihenfolge zu verwenden.
Wird der Antrag auf statistische Prüfung nach Bekanntgabe der auszubauenden Elektrizitätszähler zurückgezogen, gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung als nicht erfüllt. Die Verwendung der das Los bildenden Elektrizitätszähler ist nach Ablauf der Nacheichfrist gemäß § 15 Z 9 MEG nicht mehr ohne neuerliche Eichung oder Beglaubigung zulässig.Wird der Antrag auf statistische Prüfung nach Bekanntgabe der auszubauenden Elektrizitätszähler zurückgezogen, gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung als nicht erfüllt. Die Verwendung der das Los bildenden Elektrizitätszähler ist nach Ablauf der Nacheichfrist gemäß Paragraph 15, Ziffer 9, MEG nicht mehr ohne neuerliche Eichung oder Beglaubigung zulässig.
Stichprobenprüfung
Die Stichprobenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen:
Leerlaufprüfung (Prüfung, ob die Anzeige bei nicht vorhandenem Stromverbraucher eine Registrierung vornimmt)
Genauigkeitsprüfung
Diese wird bei 0,1 sowie 0,5 des Nennstromes (I tief n) sowie bei 0,5 des Grenzstromes (I tief g) durchgeführt. Alle Messungen sind bei der Nennspannung, mit cos Phi=1 und bei Mehrphasenzählern bei symmetrischer Belastung durchzuführen. Zu ermitteln ist der Registrierfehler. Der Registrierfehler ist das arithmetische Mittel der Fehler bei den Lastpunkten 0,1.I tief n, 0,5 I tief n und 0,5 I tief g. Der Registrierfehler muß innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen.Diese wird bei 0,1 sowie 0,5 des Nennstromes (römisch eins tief n) sowie bei 0,5 des Grenzstromes (römisch eins tief g) durchgeführt. Alle Messungen sind bei der Nennspannung, mit cos Phi=1 und bei Mehrphasenzählern bei symmetrischer Belastung durchzuführen. Zu ermitteln ist der Registrierfehler. Der Registrierfehler ist das arithmetische Mittel der Fehler bei den Lastpunkten 0,1.I tief n, 0,5 römisch eins tief n und 0,5 römisch eins tief g. Der Registrierfehler muß innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen.
Stichprobenplan
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1. Stichprobe 2. Stichprobe
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Annahmezahl Rückweisezahl Annahmezahl c2 Rückweisezahl d2
c1 d1 1. + 2. Stichprobe 1. + 2. Stichprobe
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a) 1 (2) 3 (5) 2 (4) 3 (5)
b) 1 (2) 5 (8) 4 (8) 5 (9)
Die Zahlen in den Klammern gelten für ein Zählerlos von mehr als 10 000 Zählern.
Erste Stichprobe
Die statistische Prüfung ist bestanden, wenn für beide Teilprüfungen die Anzahl der Ausfälle kleiner oder gleich c1 ist. Eine zweite Stichprobe ist nicht erforderlich.
Ist die Anzahl der Ausfälle bei einer oder beiden Teilprüfungen größer als c1 aber kleiner als d1, so muß eine zweite Stichprobe gezogen und geprüft werden.
Die statistische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
die Anzahl der Ausfälle bei einer der beiden Teilprüfungen größer oder gleich d1 ist, oder
keine zweite Stichprobe zur Verfügung gestellt wird.
Zweite Stichprobe
Die Prüfungen sind bestanden, wenn für beide Teilprüfungen die Summe der Ausfälle aus erster und zweiter Stichprobe kleiner oder gleich c2 ist.
Die Prüfungen sind nicht bestanden, wenn bei einer Teilprüfung die Summe der Ausfälle aus erster und zweiter Stichprobe größer oder gleich d2 ist.