Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/1999Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird. Paragraph 3, Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
Dokumentnummer
NOR12156715
Alte Dokumentnummer
N9199643763L