Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/1999Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 6. (1) Eine Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 und eine Verlängerung der Nacheichfrist auf Grund der Verordnung betreffend die Verlängerung der Nacheichfrist für Meßgeräte, BGBl. Nr. 573/1991, schließen einander aus.Paragraph 6, (1) Eine Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins und eine Verlängerung der Nacheichfrist auf Grund der Verordnung betreffend die Verlängerung der Nacheichfrist für Meßgeräte, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1991,, schließen einander aus.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Elektrizitätszähler, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 geeicht wurden und deren Nacheichfrist durch die in Abs. 1 genannte Verordnung verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 1997 zur statistischen Prüfung nach § 1 vorgelegt werden.Abweichend von Absatz eins, können Elektrizitätszähler, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 geeicht wurden und deren Nacheichfrist durch die in Absatz eins, genannte Verordnung verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 1997 zur statistischen Prüfung nach Paragraph eins, vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12156718
Alte Dokumentnummer
N9199643766L