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Art. 1

Fassungen
06.11.1996 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 606/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.11.199630.06.2001 BGBl. Nr. 606/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung des Produktes Dialox UN-Nr. 3149

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.11.1996BGBl. Nr. 606/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2500, Absatz eins, wird das Produkt Dialox (wäßrige Lösung bestehend aus 7% Wasserstoffperoxid und 0,35% Peressigsäure stabilisiert) der UN-Nr. 3149, Klasse 5.1 Ziff. 1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.
  2. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Kein Gut der Klasse 5.1“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M45).“

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bonn, am 31. August 1996

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10012585

Dokumentnummer

NOR12156720

Alte Dokumentnummer

N9199643775L