Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung des Produktes Dialox UN-Nr. 3149
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1996Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2500, Abs. 1 wird das Produkt Dialox (wäßrige Lösung bestehend aus 7% Wasserstoffperoxid und 0,35% Peressigsäure stabilisiert) der UN-Nr. 3149, Klasse 5.1 Ziff. 1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2500, Absatz eins, wird das Produkt Dialox (wäßrige Lösung bestehend aus 7% Wasserstoffperoxid und 0,35% Peressigsäure stabilisiert) der UN-Nr. 3149, Klasse 5.1 Ziff. 1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Kein Gut der Klasse 5.1“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M45).“
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, am 31. August 1996
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Dokumentnummer
NOR12156720
Alte Dokumentnummer
N9199643775L