Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Mautpflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1996Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2. Die Bundesstraßengesellschaften haben dauernd stark gehbehinderten Personen, denen ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen angeführt wurde, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen wurde, den Preis einer Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zurückzuerstatten. Paragraph 2, Die Bundesstraßengesellschaften haben dauernd stark gehbehinderten Personen, denen ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen angeführt wurde, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen wurde, den Preis einer Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zurückzuerstatten.
Dokumentnummer
NOR12156745
Alte Dokumentnummer
N9199644043L