Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.11.1997 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 229.11.199731.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 578/2003
§ 211.12.199628.11.1997 BGBl. Nr. 697/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Mautpflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 578/2003

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat behinderten Menschen, denen ein Behindertenpaß gemäß Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, ausgestellt wurde, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, oder denen ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen angeführt, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen ist, den Preis einer 1997 gültigen Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zurückzuerstatten.

Schlagworte

Autobahn-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Gesetzesnummer

10012594

Dokumentnummer

NOR12158051

Alte Dokumentnummer

N9199749911L