Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße und der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinden Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) an der unter Punkt 2 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 190 Vorarlberger Straße, führt in Richtung Osten, unterfährt bei km 1,56 (neu) die Bahnlinie der ÖBB Lindau-Bludenz, verläuft nach niveaufreier Kreuzung der Landesstraße L 3, Hofsteigstraße durch den Achraintunnel bis km 5,40 (neu), führt von dort über die Landesstraße
L 7, Schwarzachtobelstraße bis Alberschwende und bindet bei km 9,476 (alt)/km 8,306 (neu) wieder in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße wird im Bereich der Gemeinden Dornbirn und Wolfurt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 51,56, führt sodann über eine Kreisverkehrsanlage mit Anbindung der unter Punkt 1 verordneten B 200 Bregenzerwald Straße sowie des Zubringers Dornbirn/Nord der A 14 Rheintal Autobahn und bindet bei km 51,78 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt, Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9341/41 im Maßstab 1 : 5 000 und BS-9341/42 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.