Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1996Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) verwendet werden.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Preßburg, am 20. August 1995
Oslo, am 20. September 1995
Luxemburg, am 21. September 1995
Bern, am 1. November 1995
Wien, am 5. Jänner 1996
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
NOR12156763
Alte Dokumentnummer
N9199653410J