Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.01.1996 bis 01.08.1996 — BGBl. Nr. 48/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.01.199601.08.1996 BGBl. Nr. 48/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 634/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Gasen der Klasse 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1996,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.01.1996BGBl. Nr. 48/1996

Außerkrafttretensdatum

01.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 634/1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Absatz eins und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:

1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen:

  • Strichaufzählung
    1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);
  • Strichaufzählung
    1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);
  • Strichaufzählung
    1954 verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);
  • Strichaufzählung
    1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);
  • Strichaufzählung
    1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a);
  • Strichaufzählung
    3156 verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g., der Ziffer 2a);
  • Strichaufzählung
    3160 verflüssigtes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4 ct), 5bt), 5ct) und 6ct);
  • Strichaufzählung
    3161 verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5c) und 6c);
  • Strichaufzählung
    3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern 3 at), 4 at) und 5at);
  • Strichaufzählung
    3163 verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).

1.2 Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200 Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien:

Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische

Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.

Brennbar

Gase, die bei 20 Grad C und einem Standarddruck von 101,3 kPa

  1. Litera a
    in einer Mischung mit höchstens 13 Vol.-% Gas in Luft brennbar sind oder
  2. Litera b
    unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.
Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156 aus 1990,) erfolgen. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.

Oxidierend

Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen worden sind (siehe ISO 10156 aus 1990,).

Giftig

Gase,
  1. Litera a
    die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
  2. Litera b
    von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Absatz 3, einen LC tief 50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 mml/m3 (ppm) aufweisen.

Bem.

Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obengenannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Berechnungsmethode verwendet werden:

                                                1

        LC tief 50 giftig (Gemisch) = -----------------------

                                         n         F tief i

                                       Sigma      -----------

                                        i=1        T tief i

     wobei

     f tief i = Molbruch des i hoch ten Bestandteils des Gemisches

     T tief i = Giftigkeitskennzahl des i hoch ten Bestandteils des

Gemisches (der T tief i Wert entspricht dem LC tief 50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
Ist der LC tief 50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl durch die Verwendung des niedrigsten LC tief 50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder - wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist - durch einen Versuch bestimmt.
  1. Litera c
    Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC tief 50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der Berechnung mit der folgenden Formel höchstens 5 000 ml/m hoch 3 (ppm) beträgt:

                                                1

        LC tief 50 ätzend (Gemisch) = -----------------------

                                         n         F tief ci

                                       Sigma      -----------

                                        i=1        T tief ci

wobei
f tief ci = Molbruch des i hoch ten ätzenden
Bestandteils des Gemisches
T tief ci = Giftigkeitskennzahl des i hoch ten ätzenden Bestandteiles des Gemisches (der T tief ci-Wert entspricht LC tief 50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht). Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie zB Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.

1.3 Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füllgrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tankcontainern werden nach folgenden Randnummern bestimmt:

  1. Litera a
    für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l: Werte, wie in Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
  2. Litera b
    für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
  3. Litera c
    für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben.
Diese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei Tanks und Tankcontainern sind diese Werte durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.

1.4 Flaschen und sonstige Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l müssen jederzeit für die beförderten Gase und Gasgemische geeignet sein.

1.5 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes versehen sein:

  • Strichaufzählung
    20 für verflüssigtes Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern
    1078 3a), 4a), 5a) und 6a);
  • Strichaufzählung
    236 für verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch
    1953 instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);
  • Strichaufzählung
    23 für verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil,
    1954 nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);
  • Strichaufzählung
    26 für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
    1955 instabil, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);
  • Strichaufzählung
    20 für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
    1956 instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffer 2a);
  • Strichaufzählung
    25 für verdichtetes Gas, oxidierend, nicht brennbar, nicht
    3156 chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffer 2a);
  • Strichaufzählung
    236 für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil,
    3160 giftig, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt),
    5ct) und 6ct);
  • Strichaufzählung
    23 für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil,
    3161 nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5b),
    1. Ziffer 5 c
      und 6c);
  • Strichaufzählung
    26 für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
    3162 instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern 3at), 4at), 5at) und
    6at);
  • Strichaufzählung
    20 für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
    3163 instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a)
    und 6a).

1.6 Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungsteile dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den Gasen und Gasgemischen angegriffen werden können.

1.7 Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müssen durchgeführt werden:

  1. Litera a
    alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3ct) und 5at);
  2. Litera b
    alle fünf Jahre bei Gefäßen zur Beförderung sonstiger Gase oder Gasgemische.

1.8 Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und 5at) alle drei Jahre durchzuführen.

1.9 Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt) und 5ct) muß auf 50 Liter begrenzt sein.

1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der Gase und Gasgemische müssen Versandstücke, Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien, die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben (leer, ungereinigt), versehen sein mit

  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brennbare Stoffe,
  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige Stoffe,
  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für giftige, ätzende Stoffe,
  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für oxidierende Stoffe,
  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für brennbare, giftige Stoffe,
  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare, giftige, ätzende Stoffe,
  • Strichaufzählung
    einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die keine brennbaren, giftigen, ätzenden oder oxidierenden Stoffe sind,
  • Strichaufzählung
    Gefahrzetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die Stickstoffdioxid enthalten.

1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, welche die angegebenen Mengen überschreiten:

  • Strichaufzählung
    Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1 000 kg,
  • Strichaufzählung
    Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10 000 kg.

1.12 Die Vorschriften der Rn. 21 407 sind für Gase der Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.

1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase und Gasgemische entsprechend anzuwenden.

1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförderung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genannten Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.

1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Absatz 3, 211, 210 und 212 210 gelten für die Gase und Gasgemische ohne Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige Gase und Gemische von Gasen mit einem LC tief 50-Wert von weniger als 200 ppm, die nicht unter Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, für die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern nicht zugelassen.

1.16 Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des ADR sind entsprechend anzuwenden.

1.17 Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnungsnummer und die in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.- Bezeichnung, gefolgt von dem chemischen Namen des Gases oder Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wortlaut im Beförderungspapier einzutragen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.

Den Haag, am 27. April 1995

Wien, am 5. Jänner 1996

Anmerkung

1.) Formeln nicht direkt darstellbar
2.) Die DFB, BGBl. Nr. 680/1996, wurde in dieser Fassung bereits
berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10012604

Dokumentnummer

NOR12156765

Alte Dokumentnummer

N9199653422J