Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200, Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien:
Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische
Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
Brennbar
Gase, die bei 20° C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
in einer Mischung mit höchstens 13 Vol-% Gas in Luft brennbar sind oder
unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.
Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156/1990) erfolgen.Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156 aus 1990,) erfolgen.
Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.
Oxidierend
Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen worden sind (siehe ISO 10156/1990).Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen worden sind (siehe ISO 10156 aus 1990,).
Giftig
Gase,
die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 mml/m3 (ppm) aufweisen.von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Absatz 3, einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 mml/m3 (ppm) aufweisen.
Bem.
Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obengenannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Berechnungsmethode verwendet werden: