Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
12.01.1996 bis 01.08.1996 — BGBl. Nr. 49/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.01.199601.08.1996 BGBl. Nr. 49/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 634/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.01.1996BGBl. Nr. 49/1996

Außerkrafttretensdatum

01.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 634/1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Absatz eins und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:
    1. eins Punkt eins
      Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen:

– 1078

Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);

– 1953

verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);

– 1954

verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);

– 1955

verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);

– 1956

verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a);

– 3156

verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g., der Ziffer 2a);

– 3160

verflüssigtes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4 ct), 5bt), 5ct) und 6ct);

– 3161

verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5c) und 6c);

– 3162

verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern 3at), 4at) und 5at);

– 3163

verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).

  1. eins Punkt 2
    Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200, Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien:
    Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische
    Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
    Brennbar
    Gase, die bei 20° C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
    1. Litera a
      in einer Mischung mit höchstens 13 Vol-% Gas in Luft brennbar sind oder
    2. Litera b
      unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.
    Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156 aus 1990,) erfolgen.
    Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.
    Oxidierend
    Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen worden sind (siehe ISO 10156 aus 1990,).
    Giftig
    Gase,
    1. Litera a
      die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
    2. Litera b
      von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Absatz 3, einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 mml/m3 (ppm) aufweisen.
    Bem.
    Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obengenannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
    Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Berechnungsmethode verwendet werden:

wobei
fi = Molbruch des iten Bestandteils des Gemisches
Ti = Giftigkeitskennzahl des iten Bestandteils des Gemisches (der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl durch die Verwendung des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder - wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist - durch einen Versuch bestimmt.
  1. Litera c
    Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der Berechnung mit der folgenden Formel höchstens 5 000 ml/m3 (ppm) beträgt:

wobei
fci = Molbruch des iten ätzenden Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl des iten ätzenden Bestandteiles des Gemisches (der Tci-Wert entspricht LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie zB Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.
  1. eins Punkt 3
    Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füllgrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tankcontainern werden nach folgenden Randnummern bestimmt:
    1. Litera a
      für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l: Werte, wie in Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
    2. Litera b
      für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
    3. Litera c
      für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben.
    Diese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei Tanks und Tankcontainern sind diese Werte durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.
  2. eins Punkt 4
    Flaschen und sonstige Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l müssen jederzeit für die beförderten Gase und Gasgemische geeignet sein.
  3. eins Punkt 5
    Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes versehen sein:

– 20

für verflüssigtes Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);

1078

 

– 236

für verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct;

1953

 

– 23

für verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);

1954

 

– 26

für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);

1955

 

– 20

für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffer 2a);

1956

 

– 25

für verdichtetes Gas, oxidierend, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffer 2a);

3156

 

– 236

für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), 5ct) und 6ct);

3160

 

– 23

für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5b), 5c) und 6c);

3161

 

– 26

für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern 3at), 4at), 5at) und 6at);

3162

 

– 20

für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).

3163

 

  1. eins Punkt 6
    Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungssteile Anmerkung, richtig: Ausrüstungsteile) dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den Gasen und Gasgemischen angegriffen werden können.
  2. eins Punkt 7
    Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müssen durchgeführt werden:
    1. Litera a
      alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3ct) und 5at);
    2. Litera b
      alle fünf Jahre bei Gefäßen zur Beförderung sonstiger Gase oder Gasgemische.
  3. eins Punkt 8
    Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und 5at) alle drei Jahre durchzuführen.
  4. eins Punkt 9
    Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt) und 5ct) muß auf 50 Liter begrenzt sein.
  5. eins Punkt 10
    Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der Gase und Gasgemische müssen Versandstücke, Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien, die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben (leer, ungereinigt), versehen sein mit
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brennbare Stoffe,
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige Stoffe,
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für giftige, ätzende Stoffe,
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für oxidierende Stoffe,
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für brennbare, giftige Stoffe,
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare, giftige, ätzende Stoffe,
    • Strichaufzählung
      einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die keine brennbaren, giftigen ätzenden oder oxidierenden Stoffe sind,
    • Strichaufzählung
      Gefahrzetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die Stickstoffdioxid enthalten.
  6. eins Punkt 11
    Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, welche die angegebenen Mengen überschreiten:
    • Strichaufzählung
      Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1 000 kg,
    • Strichaufzählung
      Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10 000 kg.
  7. eins Punkt 12
    Die Vorschriften der Rn. 21 407 sind für Gase der Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.
  8. eins Punkt 13
    Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase und Gasgemische entsprechend anzuwenden.
  9. eins Punkt 14
    Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförderung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genannten Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.
  10. eins Punkt 15
    Die Verbote in Rn. 2212 Absatz 3, 211, 210 und 212 210 gelten für die Gase und Gasgemische ohne Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige Gase und Gemische von Gasen mit einem LC50-Wert von weniger als 200 ppm, die nicht unter Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, für die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern nicht zugelassen.
  11. eins Punkt 16
    Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des ADR sind entsprechend anzuwenden.
  12. eins Punkt 17
    Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnungsnummer und die in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.-Bezeichnung, gefolgt von dem chemischen Namen des Gases oder Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wortlaut im Beförderungspapier einzutragen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.

Bonn, am 8. Juli 1994
Preßburg, am 11. Juli 1994
London, am 10. Mai 1994
Bern, am 11. Mai 1994
Kopenhagen, am 16. März 1995
Wien, am 12. Jänner 1996

Anmerkung

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 680/1996, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10012605

Dokumentnummer

NOR12156766

Alte Dokumentnummer

N9199653424J