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Art. 17

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 90/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 90/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1996,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 90/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

Beendigung

Ziffer eins Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

Ziffer 2 In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012606

Dokumentnummer

NOR12156787

Alte Dokumentnummer

N9199653597J