Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 90/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 90/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1996,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 90/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Gebühren für die Benützung von Flughäfen

Jede Vertragspartei kann Luftfahrzeugen der anderen Vertragspartei gerechte und vertretbare Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegen oder aufzuerlegen erlauben. Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß diese Gebühren nicht höher als die von den von eigenen Staatsangehörigen betriebenen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Fluglinien zum Einsatz gelangen, für die Benützung von diesen Flughäfen und Einrichtungen bezahlten sein dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012606

Dokumentnummer

NOR12156777

alte Dokumentnummer

N9199653587J