Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1995 bis 01.07.2000 — BGBl. Nr. 110/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.199501.07.2000 BGBl. Nr. 110/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 110/1996

Außerkrafttretensdatum

01.07.2000

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.'' in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995.

Bonn, am 22. Jänner 1996
Wien, am 5. September 1995

Gesetzesnummer

10012611

Dokumentnummer

NOR12156795

Alte Dokumentnummer

N9199653803J