Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 38/2000Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 3.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 3,
Text
§ 1. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit der Paragraph eins, Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit der
Erteilung und dem Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,
Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und
Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten GebührenEntscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Ziffer 2, genannten Gebühren
betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.
Schlagworte
Rundfunkbewilligung, Rundfunkgebühr
Dokumentnummer
NOR12156833
Alte Dokumentnummer
N9199654680J