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Art. 20 § 11 BStFG 1996

Fassungen
15.07.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 § 1115.07.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002
Art. 20 § 1101.05.199611.09.1997 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Mautaufsichtsorgane

Paragraph 11, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Mautaufsichtsorgane bestimmen. Die Mautaufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Als Mautaufsichtsorgane können nur mit der Mauteinhebung betraute Personen bestellt werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und verläßlich sind. Von der Bestellung zum Mautaufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt ist. Zum Nachweis der Verläßlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung einzuholen. Mautaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Ausweis, aus dem ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, versehen sein. Der Inhalt des Ausweises ist in der Mautordnung festzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind abzuberufen.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12159339

Alte Dokumentnummer

N9199913596O