Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20 § 15Artikel 20, Paragraph 15
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Straßenbenützungsabgabe
§ 15. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen § 2 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erhoben werden. Paragraph 15, Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen Paragraph 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erhoben werden.
Dokumentnummer
NOR12159343
Alte Dokumentnummer
N9199913600O