Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20 § 4Artikel 20, Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einheitlich Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und deren Verwendung durch die Kraftfahrzeuglenker festzusetzen. Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.Paragraph 4, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einheitlich Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß Paragraphen eins und 7 Absatz eins, (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und deren Verwendung durch die Kraftfahrzeuglenker festzusetzen. Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen die Kraftfahrzeuglenker vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ihre Fahrzeuge mit Geräten zur elektronischen Abbuchung der Maut ausstatten können. In der Mautordnung kann ein angemessener Kostenersatz für diese Geräte vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen Fahrzeuge von der zeit- und fahrleistungsabhängigen Mautpflicht auszunehmen. Die Regelung erfolgt anlaßbezogen in der Mautordnung. Der Bund ersetzt der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Einnahmenentfall bei Ausnahmeregelungen, die länger als 30 Tage gelten.
Dokumentnummer
NOR40013741