Rechtstracker.at

§ 11 PTSG

Fassungen
13.01.1999 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1113.01.199916.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 1119.06.199812.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 1130.12.199718.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 1115.08.199729.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 97/1997
§ 1121.12.199614.08.1997 § → § BGBl. Nr. 797/1996
§ 1101.05.199620.12.1996 BGBl. Nr. 797/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.
  2. Absatz 2,Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (Paragraphen 1346, 1355, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.
  3. Absatz 3,Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung und Tilgung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.
  4. Absatz 4,Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
  5. Absatz 5,Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.
  7. Absatz 7,Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159518

alte Dokumentnummer

N9199957037L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P11/NOR12159518