Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1996Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.'' in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995.
Rom, am 20. Februar 1996
Wien, am 5. September 1995
Dokumentnummer
NOR12156888
Alte Dokumentnummer
N9199655505J