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Art. 1

Fassungen
22.04.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 229/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.04.199631.12.1996 BGBl. Nr. 229/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 66/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1997,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.04.1996BGBl. Nr. 229/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 66/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR, dürfen Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe römisch drei geprüft sind, verpackt werden:
    Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
    Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel
    Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
    Fässer aus Sperrholz
    Fässer aus Faserwerkstoff
    Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
    Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
    Kisten aus Naturholz
    Kisten aus Sperrholz
    Kisten aus Holzfaserwerkstoff
    Kisten aus Pappe
    Kisten aus Kunststoff
    Kisten aus Stahl oder Aluminium
  2. Ziffer 2
    Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen, in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert werden.
  3. Ziffer 3
    Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9, Ziff. 8c) sind einzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
    „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.
  5. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt längstens 5 Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Paris, am 17. Jänner 1996
Bern, am 22. Jänner 1996
Preßburg, am 5. Februar 1996
Brüssel, am 4. März 1996
Kopenhagen, am 21. März 1996
Prag, am 5. April 1996
Wien, am 22. April 1996

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10012628

Dokumentnummer

NOR12156892

Alte Dokumentnummer

N9199655545J