Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Batterien (neu o. gebraucht u. nicht beschäd.)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1996Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
Neue Batterien, wenn
sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen, wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien, wenn
ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Budapest, am 23. Jänner 1996
Wien, am 16. März 1995
Dokumentnummer
NOR12156931
Alte Dokumentnummer
N9199656148J