Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1996Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b des ADR dürfen Tankfahrzeuge oder Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 6, 8, 9, 10, 25 oder 27 sowie der Rn. 2801 Ziffer 3, 12, 33 oder 40, die vor dem 1. Jänner 1995 gemäß den vor dem 1. Jänner 1995 für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern geltenden Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b gebaut wurden, die aber nicht den für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, hinsichtlich Tankfahrzeugen bis 31. Dezember 2000 und hinsichtlich Tankcontainern bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.
Alle übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 bis 1. Jänner 1997.
Madrid, am 23. Mai 1996
Wien, am 5. September 1995
Dokumentnummer
NOR12156932
Alte Dokumentnummer
N9199656150J