Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
29.04.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 324/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.04.199631.12.1996 BGBl. Nr. 324/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Stoffen der Kl. 2 Ziffer eins a, in Stahlzylindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1996,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.04.1996BGBl. Nr. 324/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des Anhangs A des ADR unterliegen Stoffe der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern unter nachstehenden Bedingungen nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften:
    1. Ziffer eins
      der Fassungsraum der Stahlzylinder darf 120 ml nicht übersteigen;
    2. Ziffer 2
      als Werkstoff ist legierter Spezialstahl zu verwenden;
    3. Ziffer 3
      die Stahlzylinder müssen dicht verschweißt sein und dürfen nicht nachbefüllt werden;
    4. Ziffer 4
      der Druck des Gases darf bei 15 Grad C 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Stahlzylinder müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor dem Inverkehrbringen einer Stück-für-Stück-Dichtheitsprüfung bei 95 Grad C unterzogen worden sein.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.

Wien, am 21. März 1996

Bern, am 29. April 1996

Gesetzesnummer

10012643

Dokumentnummer

NOR12156934

Alte Dokumentnummer

N9199656154J