Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Stoffen der Kl. 2 Z 1a in StahlzylindernADR - Beförderung von Stoffen der Kl. 2 Ziffer eins a, in Stahlzylindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des Anhangs A des ADR unterliegen Stoffe der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern unter nachstehenden Bedingungen nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften:
der Fassungsraum der Stahlzylinder darf 120 ml nicht übersteigen;
als Werkstoff ist legierter Spezialstahl zu verwenden;
die Stahlzylinder müssen dicht verschweißt sein und dürfen nicht nachbefüllt werden;
der Druck des Gases darf bei 15 Grad C 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen;
die Stahlzylinder müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor dem Inverkehrbringen einer Stück-für-Stück-Dichtheitsprüfung bei 95 Grad C unterzogen worden sein.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. März 1996
Bern, am 29. April 1996
Dokumentnummer
NOR12156934
Alte Dokumentnummer
N9199656154J