Rechtstracker.at

Anl. 1/04 VBV 1996

Fassungen
10.09.1997 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/0410.09.199728.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
Anl. 1/0431.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

10.09.1997

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                        Anlage A.4.1

                                                       --------------

                    Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

1.    Für die Herstellung (Werkstoffbeschaffenheit und Konstruktion)

von Flaschen von mindestens 0,5 l sowie die Kennzeichnung, ausgenommen gasebezogene Kennzeichnung, gelten die in den Ziffer 2 bis 5 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft.

  1. Ziffer 2
    An den Flaschen sind folgende EWG-Prüfungen durchzuführen:

2.1 Alle Flaschen unterliegen der EWG-Bauartzulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinie 88/665/EWG 2), (Rahmenrichtlinie).

2.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, ausgenommen jene in den Ziffern 3.3, 4.2 und 5.2 als Ausnahme angeführten Flaschen.

3. Für nahtlose Flaschen aus Stahl gilt im Sinne der Ziffer 1 die Richtlinie 84/525/EWG 3).

3.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen aus austenitischen Stählen sowie Flaschen, bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.

3.2 Diese Richtlinie gilt unabhängig von der Zahl der Flaschenhälse (einer oder zwei).

3.3 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

4. Für nahtlose Flaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen gilt im Sinne der Ziffer eins, die Richtlinie 84/526/EWG 4).

4.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen,

  1. Ziffer eins
    die aus einer Aluminiumlegierung bestehen, deren minimale garantierte Zugfestigkeit höher ist als 500 Nmm hoch -2;
  2. Ziffer 2
    bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.

4.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

5. Für geschweißte Flaschen aus unlegiertem Stahl gilt im Sinne der Ziffer eins, die Richtlinie 84/527/EWG 5).

5.1 Der Prüfüberdruck darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht übersteigen.

5.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart mit Ausnahme der Flaschen, deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

6. Für das Inverkehrbringen von Gasflaschen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der vorgenannten EWG-Richtlinien einer EWG-Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen versehen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:

6.1 Die Flaschen sind einer abschließenden Prüfung durch eine Erstprüfstelle zu unterziehen. Die Erstprüfstelle hat hierbei zu prüfen, ob eine EWG-Prüfbescheinigung der EWG-Prüfstelle vorliegt, die Flaschen nach ihrer Konstruktion für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind (zum Beispiel, ob die für Wasserstoff erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden) und die in Ziffer 6 Punkt 2 und 6 Punkt 3 angeführten zusätzlichen Einprägungen sachgemäß angebracht worden sind. Gegebenenfalls hat die Erstprüfstelle die Flasche mit dem Prüfdatum und ihrem Prüfzeichen zu kennzeichnen.

6.2 Nahtlose Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung (zB der Angabe des Gases und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge der Gase, die eingefüllt werden dürfen, das Tara-Gewicht, das Gesamtgewicht und die Bezeichnung der porösen Masse sowie das Lösungsmittel bei Acetylenflaschen oder das Tara-Gewicht bei verflüssigten Gasen) nach ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 und dem Konformitätszeichen „a'' gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu versehen.

6.3 Geschweißte Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung gemäß Rn. 2218/218 ADR/RID und dem Konformitätszeichen zu versehen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12157855

Alte Dokumentnummer

N9199748619L