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Anl. 1/08 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0831.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                       Anlage A.4.5

                                                      --------------

      Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid

1.    Das sind nahtlos gefertigte Flaschen mit einem Rauminhalt von

mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid. Flaschen, bei denen das Verschließen des Bodens ohne Zusatzwerkstoffe erfolgt, gelten als nahtlose Flaschen.

  1. Ziffer 2
    Die Prüfdrücke und Füllungsgrenzen richten sich nach den für Flaschen geltenden Bestimmungen des ADR/RID.
  2. Ziffer 3
    Diese Flaschen sind nach den in der Anlage A.4.2 enthaltenen zutreffenden Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfung und Druckprüfung durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß Paragraph 15, zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: Laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Prüfdruckes, Rauminhalt, Leermasse (Tara), höchste Füllmasse, Gasebezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156985

Alte Dokumentnummer

N9199656605J