Rechtstracker.at

Anl. 1/09 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0931.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 9

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                       Anlage A.4.6

                                                      --------------

                         Einwegflaschen

1.    Einwegflaschen sind zum einmaligen Befüllen bestimmte, nicht

      wiederverwendbare flaschenähnliche Versandbehälter.

2.    Einwegflaschen dürfen nur innerhalb folgender Volums- und

      Druckbegrenzung für bestimmte Gasearten verwendet werden:

  • Strichaufzählung
    Gesamtvolumen zwischen 0,2 l und 50 l;
  • Strichaufzählung
    der Prüfdruck darf 225 bar nicht überschreiten;
  • Strichaufzählung
    das Produkt aus Prüfdruck und Volumen darf nicht größer als 1000 bar.l sein;

3.    Rauminhalt und Prüfdruck müssen der nachfolgenden Tabelle

      entsprechen:

      ---------------------------------------------------------------

      Gaseart (Kurzbezeichnung    Prüfdruck (bar)    Rauminhalt (l)

      der chemischen

      Eigenschaft)             --------------------------------------

                               min.          max.         max.

      ---------------------------------------------------------------

      nicht brennbar,                10             35          50

      und nicht giftig (a)           35            225           5

      brennbar oder                  10            225           2

      giftig (b, t, bt, c, ct)

4.    Einwegflaschen müssen derart beschaffen sein, daß sie

  1. Litera a
    beim Prüfdruck keine bleibenden sichtbaren Verformungen erleiden,
  2. Litera b
    beim 1,5fachen Prüfdruck nicht undicht sind,
  3. Litera c
    beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen und
  4. Litera d
    beim Fallversuch nach Ziffer 6, nicht undicht werden.
    1. Ziffer 5
      Die Mindestwanddicke hat bei Einwegflaschen aus Stahl
    D tief a
    -------- + 0,5
    500
    aus Aluminium
    D tief a
    -------- + 0,5
    300
    zu betragen.
    1. Ziffer 6
      Beim Fallversuch beträgt die Fallhöhe bei Flaschen mit einem Rauminhalt bis 5 l 2,50 m, mit einem Rauminhalt von 50 l 1,20 m. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
    2. Ziffer 7
      Zusätzlich zu der für Flaschen im ADR/RID vorgesehenen Kennzeichnung ist an den Einwegflaschen deutlich erkennbar der Hinweis:
    „Einwegflasche, Wiederbefüllen unzulässig, Unfallgefahr!'' oder Warnhinweise mit gleicher Aussagekraft anzubringen.
    1. Ziffer 8
      Der Hersteller muß imstande sein, Einwegflaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu prüfen.
    2. Ziffer 9
      Für jede Flaschentype ist von einer Erstprüfstelle eine Baumusterprüfung unter Einschluß der Ausrüstung durchzuführen, hiebei sind die Anforderungen der Ziffer 2 bis 8 zu überprüfen.
    3. Ziffer 10
      Der Hersteller hat jede Einwegflasche einer Druckprüfung zu unterziehen.
    4. Ziffer 11
      Einwegflaschen dürfen nicht mit Acetylen oder anderen chemisch instabilen Gasen sowie mit giftigen oder ätzenden Gasen gemäß Rn. 2201/201 des ADR/RID befüllt werden.
    5. Ziffer 12
      Die Absperreinrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie müssen mit der Flasche unlösbar verbunden sein.
    6. Ziffer 13
      Einwegflaschen, die den vorstehenden Anforderungen nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie Einwegflaschen, die diesen Anforderungen vollständig entsprechen. Der Nachweis gleicher Sicherheit ist vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Baumusterprüfung gegenüber einer Erstprüfstelle zu erbringen.
    7. Ziffer 14
      Einwegflaschen gemäß den technischen Regeln „Druckgase'' der TRG 303 innerhalb der in Ziffer 3, angegebenen Grenzen, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156986

Alte Dokumentnummer

N9199656606J