Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/10Anlage eins /, 10
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anlage A.4.7
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Flaschen für Versuchszwecke
Flaschen dürfen ohne Baumuster- und Bauprüfung unter folgenden Bedingungen für Versuchszwecke gefüllt und/oder transportiert werden:
Der Hersteller muß die Anforderungen der §§ 10 und 11 erfüllen.Der Hersteller muß die Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 erfüllen.
Der Hersteller muß die Sicherheit der Flaschen durch die Baumuster- und Bauprüfung ersetzende gleichwertige Prüfungen gewährleisten.
Die Flaschen sind vom Hersteller einer ersten Druckprüfung zu unterziehen.
Die Flaschen müssen den voraussichtlichen Beanspruchungen entsprechend ausgeführt und ausgerüstet sein und mit einer Kennzeichnung sinngemäß nach § 15 und einem Warnhinweis versehen sein.Die Flaschen müssen den voraussichtlichen Beanspruchungen entsprechend ausgeführt und ausgerüstet sein und mit einer Kennzeichnung sinngemäß nach Paragraph 15 und einem Warnhinweis versehen sein.
Die Füllstelle oder der Flaschenhersteller hat nachweislich die Verantwortung für die Sicherheit der Flaschen während ihres Betriebes zu übernehmen.
Dokumentnummer
NOR12156987
Alte Dokumentnummer
N9199656607J