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Anl. 1/11 VBV 1996

Fassungen
10.09.1997 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/1110.09.199728.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
Anl. 1/1131.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 11

Inkrafttretensdatum

10.09.1997

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                       Anlage A.4.8

                                                      --------------

Ausrüstung von Flaschen

Ergänzend zu den Vorschriften des ADR/RID bezüglich Ausrüstung von Flaschen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Flaschen sind mit Absperrventilen gemäß den ÖNORMen M 7390-1 bis -5, EN 144-1, EN 629-1, EN 849 oder EN 850 auszurüsten.
  2. Ziffer 2
    Flaschen für Acetylen sind mit einer, gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage A.4.9, zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Acetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen, bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage A.4.9 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Acetylen (Ziffer 9 c,, Rn. 2201/201 ADR/RID) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12157858

Alte Dokumentnummer

N9199748622L