Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/18Anlage eins /, 18
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anlage A.8
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Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase
Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über nicht luftdicht verschlossene Gefäße nach Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID für Gase der Ziffern 7a) gelten folgende Anforderungen:
Der Konformitätsnachweis für diese Gefäße erfolgt durch eine Bestätigung des Herstellers über die Eignung und die Zulässigkeit der Verwendung für einzelne Gase oder Gasgruppen.
Der Name des Gases, mit dem eine Befüllung erfolgen darf, muß direkt auf dem Gefäß oder einem dauerhaft angebrachten Aufkleber angegeben werden.
Die Gefäße müssen mit einer Farbkennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3.a) versehen sein.Die Gefäße müssen mit einer Farbkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt a,) versehen sein.
Abweichend zu den Bestimmungen des ADR/RID darf der Rauminhalt der Gefäße größer als 100 l sein, wenn diese im gefüllten Zustand nicht angehoben werden und auch kein Straßen- oder Bahntransport erfolgt.
Das Verbot der vorgenannten Transportarten ist auf den Gefäßen in dauerhafter Weise kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12156995
Alte Dokumentnummer
N9199656615J