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Anl. 1/18 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1831.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 18

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anlage A.8

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Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über nicht luftdicht verschlossene Gefäße nach Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID für Gase der Ziffern 7a) gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Der Konformitätsnachweis für diese Gefäße erfolgt durch eine Bestätigung des Herstellers über die Eignung und die Zulässigkeit der Verwendung für einzelne Gase oder Gasgruppen.
  2. Ziffer 2
    Der Name des Gases, mit dem eine Befüllung erfolgen darf, muß direkt auf dem Gefäß oder einem dauerhaft angebrachten Aufkleber angegeben werden.
  3. Ziffer 3
    Die Gefäße müssen mit einer Farbkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt a,) versehen sein.
  4. Ziffer 4
    Abweichend zu den Bestimmungen des ADR/RID darf der Rauminhalt der Gefäße größer als 100 l sein, wenn diese im gefüllten Zustand nicht angehoben werden und auch kein Straßen- oder Bahntransport erfolgt.
Das Verbot der vorgenannten Transportarten ist auf den Gefäßen in dauerhafter Weise kenntlich zu machen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156995

Alte Dokumentnummer

N9199656615J