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Anl. 1/19 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1931.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 19

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                          Anlage A.9

                                                         ------------

             Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

       Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

1.    Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sind Gefäße mit einem

      Prüfdruck von höchstens 30 bar und einem Inhalt von höchstens

      15 l, welche ständig oder nur während des Betriebes unter dem

      Druck eines Gases stehen.

2.    Für Löschmittelbehälter sowie für Treibgasflaschen und

      Einwegflaschen für Aufladelöscher ist die ÖNORM EN 3 Teil 3

      anzuwenden. Handfeuerlöscher sind „Tragbare Feuerlöscher'' im

      Sinne der ÖNORM EN 3-3.

3.    Für jede Type von Löschmittelbehältern, Treibgasflaschen und

      Einwegflaschen ist eine Baumusterprüfung von einer

      Erstprüfstelle durchzuführen; hiebei ist die Erfüllung der

      Anforderungen der ÖNORM EN 3-3 zu überprüfen.

4.    Die Prüfung jedes einzelnen Behälters sowie die losweise

      Prüfung gemäß ÖNORM EN 3-3 ist vom Hersteller durchzuführen und

      für jeden Behälter ist eine Konformitätserklärungen

      auszustellen.

5.    Der Hersteller muß für Herstellung und Prüfung

      qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und diese dokumentieren.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156996

Alte Dokumentnummer

N9199656616J