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Anl. 1/22 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2231.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 22

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                         Anlage A.12

                                                        -------------

          Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder

                        verflüssigte Gase

1.    Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder

      verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt

      werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht übersteigen.

2.    Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck

      bei Raumtemperatur muß mindestens dem 2fachen Prüfdruck für

      Flaschen entsprechen.

3.    Der Hersteller hat eine geeignete qualitätssichernde Maßnahme

      anzuwenden und entsprechende Nachweise zur Einsicht durch die

      zuständige Behörde bereitzuhalten.

4.    Für jede Type der Kapseln ist vom Hersteller eine Typenprüfung

durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Kapseln Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.

  1. Ziffer 5
    Die Befüllung der Versandbehälter hat entsprechend den technischen Anforderungen der Anlage A.2 zu erfolgen.
  2. Ziffer 6
    Von 5 000 Stück gefüllten Kapseln ist im Herstellerwerk eine, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen derart zu erwärmen, daß der Druck in der Kapsel 90% des Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 Grades C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung eine Kapsel birst, sind alle Kapseln aus der gleichen Charge zu prüfen. Die Durchführung der Prüfungen ist zu dokumentieren.

7.    Die Kapseln sind ihrem Inhalt nach durch folgende Farben

      deutlich zu kennzeichnen:

      a) Kohlendioxid ..................... grün oder gold,

      b) Butan, Propan und Gemische ....... rot,

      c) Distickstoffoxid (Lachgas) ....... grau oder silber,

      d) Sauerstoff ....................... blau,

      e) alle anderen nicht

         brennbaren Gase .................. grau mit der Bezeichnung

                                            des Gases als Aufschrift,

      f) alle anderen brennbaren Gase ..... rot, mit der Bezeichnung

                                            des Gases als Aufschrift.

8.    Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf den Kapseln

      nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen sie ohne

      Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr gebracht

      werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des Inhaltes deutlich

      lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen des

      Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch

      diese Regelung nicht berührt.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156999

Alte Dokumentnummer

N9199656619J