Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
Text
Anlage A.4.6
--------------
Einwegflaschen
1. Einwegflaschen sind zum einmaligen Befüllen bestimmte, nicht
wiederverwendbare flaschenähnliche Versandbehälter.
2. Einwegflaschen dürfen nur innerhalb folgender Volums- und
Druckbegrenzung für bestimmte Gasearten verwendet werden:
Gesamtvolumen zwischen 0,2 l und 50 l;
der Prüfdruck darf 225 bar nicht überschreiten;
das Produkt aus Prüfdruck und Volumen darf nicht größer als 1000 bar.l sein;
3. Rauminhalt und Prüfdruck müssen der nachfolgenden Tabelle
entsprechen:
---------------------------------------------------------------
Gaseart (Kurzbezeichnung Prüfdruck (bar) Rauminhalt (l)
der chemischen
Eigenschaft) --------------------------------------
min. max. max.
---------------------------------------------------------------
nicht brennbar, 10 35 50
und nicht giftig (a) 35 225 5
brennbar oder 10 225 2
giftig (b, t, bt, c, ct)
4. Einwegflaschen müssen derart beschaffen sein, daß sie
beim Prüfdruck keine bleibenden sichtbaren Verformungen erleiden,
beim 1,5fachen Prüfdruck nicht undicht sind,
beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen und
beim Fallversuch nach Z 6 nicht undicht werden.beim Fallversuch nach Ziffer 6, nicht undicht werden.
Die Mindestwanddicke hat bei Einwegflaschen aus Stahl
D tief a
-------- + 0,5
500
aus Aluminium
D tief a
-------- + 0,5
300
zu betragen.
Beim Fallversuch beträgt die Fallhöhe bei Flaschen mit einem Rauminhalt bis 5 l 2,50 m, mit einem Rauminhalt von 50 l 1,20 m. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zusätzlich zu der für Flaschen im ADR/RID vorgesehenen Kennzeichnung ist an den Einwegflaschen deutlich erkennbar der Hinweis:
„Einwegflasche, Wiederbefüllen unzulässig, Unfallgefahr!'' oder Warnhinweise mit gleicher Aussagekraft anzubringen.
Der Hersteller muß imstande sein, Einwegflaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu prüfen.
Für jede Flaschentype ist von einer Erstprüfstelle eine Baumusterprüfung unter Einschluß der Ausrüstung durchzuführen, hiebei sind die Anforderungen der Z 2 bis 8 zu überprüfen.Für jede Flaschentype ist von einer Erstprüfstelle eine Baumusterprüfung unter Einschluß der Ausrüstung durchzuführen, hiebei sind die Anforderungen der Ziffer 2 bis 8 zu überprüfen.
Der Hersteller hat jede Einwegflasche einer Druckprüfung zu unterziehen.
Einwegflaschen dürfen nicht mit Acetylen oder anderen chemisch instabilen Gasen sowie mit giftigen oder ätzenden Gasen gemäß Rn. 2201/201 des ADR/RID befüllt werden.
Die Absperreinrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie müssen mit der Flasche unlösbar verbunden sein.
Einwegflaschen, die den vorstehenden Anforderungen nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie Einwegflaschen, die diesen Anforderungen vollständig entsprechen. Der Nachweis gleicher Sicherheit ist vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Baumusterprüfung gegenüber einer Erstprüfstelle zu erbringen.
Einwegflaschen gemäß den technischen Regeln „Druckgase'' der TRG 303 innerhalb der in Z 3 angegebenen Grenzen, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.Einwegflaschen gemäß den technischen Regeln „Druckgase'' der TRG 303 innerhalb der in Ziffer 3, angegebenen Grenzen, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar.