Rechtstracker.at

Anl. 1/12 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1231.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 12

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                       Anlage A.4.9

                                                      --------------

        Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für

                         Acetylenflaschen

1.    Die Zulassung hinsichtlich der porösen Massen und von

      Lösungsmitteln für Acetylenflaschen erfolgt durch

      Erstprüfstellen. Bei zufriedenstellendem Befund stellt die

      Erstprüfstelle eine Bescheinigung aus, die vom Füllbetrieb für

      die poröse Masse aufzubewahren ist. Abschriften der

      Bescheinigung sind auf Verlangen einer Füllstelle für Acetylen

      vom Füllbetrieb der porösen Masse zur Verfügung zu stellen.

1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben und Bedingungen anzuführen, die für die Füllstelle für Acetylen und die Verwendung von Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Litera a
    Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels;
  2. Litera b
    Hersteller der Masse und Füllbetrieb(e) für die Masse;
  3. Litera c
    Füllbedingungen für die Masse, das Lösungsmittel und Acetylen;
  4. Litera d
    Bedingungen für einen allfälligen Bündelbetrieb;
  5. Litera e
    Prüfkriterien für die wiederkehrenden Untersuchungen.
    1. Ziffer 2
      Der Erstprüfstelle sind folgende Unterlagen und Probestücke zu überreichen:
  6. Litera a
    Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Flaschen mit der Masse und bei monolitischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß;
  7. Litera b
    Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe;
  8. Litera c
    Angaben über die Porosität der Masse;
  9. Litera d
    Angaben darüber, in welchen Flaschentypen die poröse Masse verwendet werden soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen);
  10. Litera e
    Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren;
  11. Litera f
    Angaben darüber, in welchem Betrieb die poröse Masse hergestellt und in welchen Betrieben die Masse in die Flaschen eingefüllt wird;
  12. Litera g
    Angaben darüber, in welchen Betrieben das Lösungsmittel erstmalig in die Flaschen eingefüllt wird;
  13. Litera h
    Die von der Erstprüfstelle verlangte Anzahl von Flaschen;
    dem Sachverständigen der Erstprüfstelle ist die Möglichkeit zu geben, bei der Präparierung der Flaschen mit poröser Masse anwesend zu sein;
  14. Litera i
    Proben der Ausgangsstoffe.

2.1 Pro Flaschentype sind der Erstprüfstelle mindestens sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.

2.1.1 Erstzulassung

6 Flaschen einer Flaschentype, die durch folgende Parameter definiert ist:

  • Strichaufzählung
    Werkstoff (z.B Stahl oder Aluminium),
  • Strichaufzählung
    Herstellungsverfahren (zB nahtlos oder geschweißt),
  • Strichaufzählung
    Durchmesserbereich bis 270 mm oder größer 270 mm,
  • Strichaufzählung
    poröse Masse aus dem gleichen Herstellungsbetrieb,
  • Strichaufzählung
    gleiches Lösungsmittel (zB Aceton oder DMF).

2.1.2 Erweiterungszulassung

3 Flaschen mit von der Erstzulassung abweichenden Parametern für Zündversuche nach Abschnitt 3.7.

2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der gleichen porösen Masse befüllt werden, sind der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung zu stellen:

2.2.1 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt größer 60 l und bis zu 150 l müssen solche mit einem als repräsentativ angesehenen Volumen für die zu berücksichtigenden Größen ausgewählt werden.

2.2.2 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt bis zu 60 l müssen Prüfungen an der kleinsten und größten Flasche jedes vom Hersteller vorgeschlagenen Bereiches durchgeführt werden.

2.2.3 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt unter 20 l muß keine Prüfung durchgeführt werden, sofern die Flaschen einen Acetylen-Gehalt von nicht mehr als 90% des entsprechenden „proportionalen'' Gehalts für zugelassene Flaschen mit 20 l oder mehr Rauminhalt haben. Soll jedoch der Acetylen-Gehalt mehr als 90% betragen, müssen Prüfungen an Flaschen mit einem für die zu berücksichtigende Größe repräsentativ angesehenen Rauminhalt durchgeführt werden.

2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Erstprüfstelle weitere Flaschen anfordern.

2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Flaschen werden die Flaschen nach Ziffer 3, geprüft.

2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, in dem eine

  1. Litera a
    Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels und der Flaschen,
  2. Litera b
    sicherheitstechnische Beurteilung,
  3. Litera c
    Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen, insbesondere des zulässigen Höchstfülldruckes bei 15 Grad C, der erforderlichen Menge an Lösungsmittel und des dazugehörigen Toleranzbereiches sowie der maximal zulässigen Acetylenmenge (inkl. Sättigungsazetylen),
  4. Litera d
    Angabe über den zulässigen höchsten Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze des Freiraumes),
zu erfolgen hat.
  1. Ziffer 3
    Die Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels hat zu umfassen:

3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Präparationsverfahren der überreichten Beschreibung Ziffer 2, entspricht und ob die Gewähr für eine gleichbleibende Qualität der porösen Masse gegeben ist.

3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist die poröse Masse bei der Erstzulassung einer chemischphysikalischen Analyse zu unterziehen, und zwar bei monolitischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung oder ähnlich, bei Schüttmassen einer quantitativen Analyse.

3.3 Prüfung bzw. Beurteilung, daß die poröse Masse und das Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht angreifen und weder untereinander noch mit dem Acetylen schädliche Verbindungen eingehen.

3.4 Bei der Erstzulassung, Bestimmung der Porosität nach folgendem Verfahren:

3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als drei Flaschen durchgeführt.

3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und gewogen. Der Druck in der Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 18 bar nicht übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt, wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft aus der Flasche entfernt ist und konstantes Gewicht festgestellt wird. Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen.

3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird nach folgender Formel bestimmt:

W

P = 100 x -------------

v x d

Dabei bedeuten:

      P ........................ Porosität in%

      W ........................ eingefülltes Acetongewicht in kg

      v ........................ Gesamtinhalt der Flasche in l

      d ........................ Dichte des Acetons bei der

                                 Temperatur, bei der die Flasche das

                                 Endgewicht erreicht hat.

3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der im Antrag

      angegebenen Grenzen liegen.

3.5   Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur

      (Erwärmungsversuch) nach folgendem Verfahren:

3.5.1 Drei Flaschen werden mit Acetylen nach den Betriebsvorschriften des Herstellers, zuzüglich einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur beträgt 65 Grad C +- 2 Grad C.

3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Vesuch Anmerkung, richtig: Versuch) wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck höher als 60 bar wird.

3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Probedruck der Flasche überschritten wird.

3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch nach folgendem Verfahren:

3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller angegebenen Gewicht (Masse) gefüllt.

3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer Schutzplatte (zB Phenolharz) versehenen Betonblock fallen gelassen.

3.6.3 Der obere Spalt zwischen der Masse und dem Flaschenkörper muß sowohl vor wie nach dem Fallversuch gemessen werden.

3.6.4 Jedes Absacken oder andere während der Fallprüfung an der porösen Masse entstandene Schäden dürfen für die nachfolgende Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert werden.

3.7 Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung) nach folgendem Verfahren:

3.7.1 Jede Flasche wird nach der Fallbehandlung mit einer speziellen Auslaßverbindung ausgerüstet, welche die Flasche direkt mit einem Explosionsrohr gemäß Bild 1 verbindet. Der Innenraum des Explosionsrohres beträgt 75 cm3 bei einem inneren Durchmesser von 30 mm und endet in einer Bohrung von 4 mm Durchmesser mit einer Länge von höchstens 70 mm und mündet gerade in die Flasche. Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung zu versehen, welche aus einem geeigneten Draht, (zB Wolfram), von 0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge besteht.

EXPLOSIONSROHR

A Flaschenventil

B Zündkopf

C Prüfflasche

D Zündelektrode

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

3.7.2 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.

3.7.3 Die Flaschen werden mit dem höchsten vom Hersteller angegebenen Acetylenmasse mit einer 5%igen Überladung gefüllt.

3.7.4 Jede Flasche wird anschließend mindesten drei Tage bei einer Temperatur zwischen 15 Grad C und 20 Grad C waagrecht gelagert.

3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang lotrecht in einem Wasserbad bei 34 Grad C bis 35 Grad C erwärmt. Bei Flaschen mit weniger als 10 l Rauminhalt genügt eine Erwärmungsdauer von 1,5 Stunden.

3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte Zündstellung gebracht und gezündet, wobei der Druck in der Flasche bis zum Zeitpunkt der Zündung nicht mehr als 3-4% unter den Maximalwert bei der Erwärmung abgesunken sein darf, was durch eine entsprechende Wärmeisolierung der Flasche erreicht wird.

3.7.7 Die Flasche hat die Prüfung nicht bestanden, wenn sie birst oder wenn Gas innerhalb von 24 Stunden nach dem Rückzündversuch austritt und sofern nachweislich kein Fehler während der Prüfung gemacht wurde. Alle Flaschen müssen die Prüfung bestehen.

Wenn nachweislich ein Fehler bei der Versuchsausrüstung oder der Versuchsdurchführung vorliegt, ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung nur an einer weiteren Flasche erforderlich. Wenn nach 24 Stunden in einer der geprüften Flaschen der Druck größer als 30 bar, bezogen auf eine Temperatur von 15 Grad C, ist, können drei weitere Flaschen der Prüfung unterzogen werden, die alle bestehen müssen.

3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt, darf die Erstprüfstelle Ersatzprüfungen durchführen.

  1. Ziffer 4
    Besteht auf Grund der Prüfergebnisse das Risiko von nachteiligen Veränderungen der porösen Masse während der Verwendungszeit, hat die Erstprüfstelle in ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung der porösen Masse festzulegen. Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse sowie eine Rückzündprüfung an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.
  2. Ziffer 5
    Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb verwendet werden sollen, ist von der Erstprüfstelle festzulegen, welche Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und allfällige Lösungsmittelverluste ergänzt werden müssen.
  3. Ziffer 6
    Über die erfolgte Prüfung stellt die Erstprüfstelle einen Befund mit den für die Bescheinigung nach Ziffer eins Punkt eins, erforderlichen Angaben aus.
  4. Ziffer 7
    Die mit einer zugelassenen porösen Masse präparierten Flaschen sind im Rahmen einer erweiterten Erstprüfung von einer Erstprüfstelle wie folgt zu prüfen:

7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung für die poröse Masse und das Lösungsmittel.

7.2 Stichprobenweise Prüfung ob die für die Flaschen in der Zulassungsbescheinigung erteilten Auflagen erfüllt sind.

7.3 Stichprobenweise Prüfung des Fertiggewichtes der gefüllten Flaschen.

7.4 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf.

  1. Ziffer 8
    Werden fertig präparierte Flaschen ohne Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.
  2. Ziffer 9
    Bei den wiederkehrenden Untersuchungen an Acetylenflaschen ist zu prüfen, ob die Zulassung der porösen Masse noch aufrecht ist bzw. ob eine Änderung der Zulassungsbedingungen stattgefunden hat. Ferner ist der äußere Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.
  3. Ziffer 10
    Werden von den Kesselprüfern Mängel an der porösen Masse festgestellt, ist darüber die gemäß Ziffer eins, befaßte Erstprüfstelle zu informieren.
  4. Ziffer 11
    Ist in einer Acetylenflasche die poröse Masse unter die Toleranzgrenze zusammengesunken bzw. der Freiraum im Halsteil der Flaschen (Ziffer 2 Punkt 4, Litera d,) zu groß geworden, darf bei nicht monolitischen Massen mit der gleichen Masse nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung für die poröse Masse nicht anderes festgelegt ist und der Kesselprüfer dem zustimmt. Nach jeder Nachpräparierung ist das Gewicht der Flasche zu kontrollieren und gegebenenfalls das Fertiggewicht der Flaschenkennzeichnung zu ändern.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156989

Alte Dokumentnummer

N9199656609J