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Anl. 1/13 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1331.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 13

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                      Anlage A.4.10

                                                     ---------------

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Acetylenflaschentypen, die hinsichtlich poröser Masse und Lösungsmittel gemäß Anlage A.4.9 geprüft wurden, dürfen unter nachfolgenden Bedingungen auch ohne Lösungsmittel verwendet werden.

  1. Ziffer eins
    Sie müssen mit „TARA F'' und den Buchstaben „SF'' anstelle des festgelegten Lösungsmittelgewichtes gestempelt sein.
  2. Ziffer 2
    Sie müssen das Wort „LÖSUNGSMITTELFREI'' in einer deutlichen und sichtbaren Weise tragen.
  3. Ziffer 3
    Sie dürfen noch nicht mit einem Lösungsmittel befüllt gewesen sein. Dies muß vor der Acetylenfüllung durch eine Gewichtskontrolle überprüft werden.
  4. Ziffer 4
    Sie müssen vor der Befüllung evakuiert werden, sofern sich in den Flaschen kein Restacetylen befindet.
  5. Ziffer 5
    Sie dürfen nicht gleichzeitig mit Acetylenflaschen befüllt werden, die ein Lösungsmittel enthalten.
  6. Ziffer 6
    Sie dürfen nur mit dem maximal zulässigen Acetyleninhalt für die Verwendung ohne Lösungsmittel befüllt werden, der in der Bescheinigung der Erstprüfstelle über die poröse Masse festgelegt ist.
  7. Ziffer 7
    Der Füllungsdruck bei 15 Grad C darf den in der Bescheinigung der Erstprüfstelle festgelegten maximal zulässigen Füllungsdruck nicht überschreiten.
  8. Ziffer 8
    Die Einhaltung der Bestimmungen 6. und 7. ist nach der Befüllung zu kontrollieren. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156990

Alte Dokumentnummer

N9199656610J