Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anlage A.4.10
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Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen
Acetylenflaschentypen, die hinsichtlich poröser Masse und Lösungsmittel gemäß Anlage A.4.9 geprüft wurden, dürfen unter nachfolgenden Bedingungen auch ohne Lösungsmittel verwendet werden.
Sie müssen mit „TARA F'' und den Buchstaben „SF'' anstelle des festgelegten Lösungsmittelgewichtes gestempelt sein.
Sie müssen das Wort „LÖSUNGSMITTELFREI'' in einer deutlichen und sichtbaren Weise tragen.
Sie dürfen noch nicht mit einem Lösungsmittel befüllt gewesen sein. Dies muß vor der Acetylenfüllung durch eine Gewichtskontrolle überprüft werden.
Sie müssen vor der Befüllung evakuiert werden, sofern sich in den Flaschen kein Restacetylen befindet.
Sie dürfen nicht gleichzeitig mit Acetylenflaschen befüllt werden, die ein Lösungsmittel enthalten.
Sie dürfen nur mit dem maximal zulässigen Acetyleninhalt für die Verwendung ohne Lösungsmittel befüllt werden, der in der Bescheinigung der Erstprüfstelle über die poröse Masse festgelegt ist.
Der Füllungsdruck bei 15 Grad C darf den in der Bescheinigung der Erstprüfstelle festgelegten maximal zulässigen Füllungsdruck nicht überschreiten.
Die Einhaltung der Bestimmungen 6. und 7. ist nach der Befüllung zu kontrollieren. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12156990
Alte Dokumentnummer
N9199656610J