Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/19Anlage eins /, 19
Text
Anlage A.9
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Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,
Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
1. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sind Gefäße mit einem
Prüfdruck von höchstens 30 bar und einem Inhalt von höchstens
15 l, welche ständig oder nur während des Betriebes unter dem
Druck eines Gases stehen.
2. Für Löschmittelbehälter sowie für Treibgasflaschen und
Einwegflaschen für Aufladelöscher ist die ÖNORM EN 3 Teil 3
anzuwenden. Handfeuerlöscher sind „Tragbare Feuerlöscher'' im
Sinne der ÖNORM EN 3-3.
3. Für jede Type von Löschmittelbehältern, Treibgasflaschen und
Einwegflaschen ist eine Baumusterprüfung von einer
Erstprüfstelle durchzuführen; hiebei ist die Erfüllung der
Anforderungen der ÖNORM EN 3-3 zu überprüfen.
4. Die Prüfung jedes einzelnen Behälters sowie die losweise
Prüfung gemäß ÖNORM EN 3-3 ist vom Hersteller durchzuführen und
für jeden Behälter ist eine Konformitätserklärungen
auszustellen.
5. Der Hersteller muß für Herstellung und Prüfung
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und diese dokumentieren.