Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/22Anlage eins /, 22
Text
Anlage A.12
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Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder
verflüssigte Gase
1. Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder
verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt
werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht übersteigen.
2. Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck
bei Raumtemperatur muß mindestens dem 2fachen Prüfdruck für
Flaschen entsprechen.
3. Der Hersteller hat eine geeignete qualitätssichernde Maßnahme
anzuwenden und entsprechende Nachweise zur Einsicht durch die
zuständige Behörde bereitzuhalten.
4. Für jede Type der Kapseln ist vom Hersteller eine Typenprüfung
durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Kapseln Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.
Die Befüllung der Versandbehälter hat entsprechend den technischen Anforderungen der Anlage A.2 zu erfolgen.
Von 5 000 Stück gefüllten Kapseln ist im Herstellerwerk eine, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen derart zu erwärmen, daß der Druck in der Kapsel 90% des Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 Grades C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung eine Kapsel birst, sind alle Kapseln aus der gleichen Charge zu prüfen. Die Durchführung der Prüfungen ist zu dokumentieren.
7. Die Kapseln sind ihrem Inhalt nach durch folgende Farben
deutlich zu kennzeichnen:
a) Kohlendioxid ..................... grün oder gold,
b) Butan, Propan und Gemische ....... rot,
c) Distickstoffoxid (Lachgas) ....... grau oder silber,
d) Sauerstoff ....................... blau,
e) alle anderen nicht
brennbaren Gase .................. grau mit der Bezeichnung
des Gases als Aufschrift,
f) alle anderen brennbaren Gase ..... rot, mit der Bezeichnung
des Gases als Aufschrift.
8. Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf den Kapseln
nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen sie ohne
Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr gebracht
werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des Inhaltes deutlich
lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen des
Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch
diese Regelung nicht berührt.