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§ 10 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1031.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Fertigung, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 10, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 sind auf die Herstellung und Fertigungsprüfung von

  1. Ziffer eins
    Flaschen,
  2. Ziffer 2
    Flaschenbündeln,
  3. Ziffer 3
    Tanks,
  4. Ziffer 4
    Gefäßen aus Metall,
  5. Ziffer 5
    Kraftgastanks,
  6. Ziffer 6
    Einwegflaschen,
  7. Ziffer 7
    Flaschen für Versuchszwecke,
  8. Ziffer 8
    Silotransportbehältern und
  9. Ziffer 9
    Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
anzuwenden.
  1. Absatz 2,Der Hersteller muß die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase (Paragraph 5,) festgelegten Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet und qualifiziertes Personal einsetzt. Hiebei ist insbesondere nach Absatz 3 bis 6 vorzugehen.
  2. Absatz 3,Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit des Versandbehälters beeinträchtigen könnten.
  3. Absatz 4,Die Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und der unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem und geprüftem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden.
  4. Absatz 5,Besteht die Gefahr, daß Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, daß hiedurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muß in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.
  5. Absatz 6,Es sind geeignete Verfahren einzuführen und anzuwenden, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozeß bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156961

Alte Dokumentnummer

N9199656581J