Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Alternative technische Regeln
§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:Paragraph 14, (1) Soweit die Paragraphen 5 bis 7 und Paragraph 12, Absatz 3, erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:
Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.Die im Paragraph 13, angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.
Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 und hinsichtlich der ÖNORMen EN 849 und M 7390-4.Die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 und hinsichtlich der ÖNORMen EN 849 und M 7390-4.
(2)Absatz 2,Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten technischen Regeln.
Dokumentnummer
NOR12157849
Alte Dokumentnummer
N9199748613L