Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung
§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.Paragraph 16, (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7,
(2)Absatz 2,Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.
(3)Absatz 3,Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.
(4)Absatz 4,Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR und 215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.
(5)Absatz 5,Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR und 215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.
Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.
Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt.
Der Hersteller muß über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen.
Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.
(7)Absatz 7,Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.
(8)Absatz 8,Für die zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.
Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1 und 2.
(9)Absatz 9,Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern,Grundsätzlich gilt für die im Absatz eins, genannten Prüfungen an Versandbehältern,
die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen,
die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.
(10)Absatz 10,Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:
Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.
Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.
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*1) Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. 8. 1993.
Dokumentnummer
NOR40005524