Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.Paragraph 2, (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.
(2)Absatz 2,Festverbundene Tanks, Gefäß- oder Tankbatterien, Aufsetztanks und Tankcontainer werden im folgenden als Tanks bezeichnet.
(3)Absatz 3,Gefäße sind Versandbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht als Tanks zugelassen sind oder Flaschen, Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) oder Kartuschen sind.
(4)Absatz 4,Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.
(5)Absatz 5,Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(6)Absatz 6,Der Betrieb von Versandbehältern umfaßt deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.
(7)Absatz 7,Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:
Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen.
Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen.
Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß §§ 16, 18 und 19 durchgeführten Prüfungen.Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß Paragraphen 16, 18 und 19 durchgeführten Prüfungen.
Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.
(8)Absatz 8,Gase oder Gasegruppen gemäß Randnummer (Rn.) 2201 ADR/201 RID werden jeweils als „Gase der Ziffer ...” oder mit ihrer chemischen Benennung angegeben.
(9)Absatz 9,Bei Angabe von Randnummern des ADR/RID wird das Wort „Randnummer” mit „Rn.” abgekürzt.
(10)Absatz 10,Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
Dokumentnummer
NOR40005519