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§ 22 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2231.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Äquivalenzbestimmung

Paragraph 22, (1) Bei Versandbehältern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht, überwacht werden und die gleiche Sicherheit sicherstellen wie Versandbehälter nach dieser Verordnung, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen des Paragraph 3, erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine Beschaffenheit entsprechend technischen Regeln, die ebenso sichere Lösungen darstellen, wie die in den Paragraphen 5 bis 11 und 12 Absatz 3, angeführten technischen Regeln;
    2. Ziffer 2
      ein Konformitätsbewertungsverfahren, welches die Einbeziehung unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfordert. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind;
    3. Ziffer 3
      bei den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung und Anschlußarmaturen, daß diese den Bestimmungen der Verordnung soweit entsprechen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind;
    4. Ziffer 4
      bei den dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern, daß die Bestimmungen des ADR/RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind.
  2. Absatz 3,Auf Gasflaschen gemäß den in Anlage A.4.1 angeführten EG-Richtlinien sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156973

Alte Dokumentnummer

N9199656593J