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§ 23 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2331.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

Paragraph 23, (1) Hinsichtlich der Befüllung von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen gilt, daß Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen wird.

  1. Absatz 2,Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung noch nicht abgelaufen ist,
    3. Ziffer 3
      eine bei der Bereitstellung zur Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ.
  2. Absatz 3,Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen oder Masse ergeben.
  3. Absatz 4,Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.
  4. Absatz 5,Die Dichtheit der Versandbehälter muß in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.
  5. Absatz 6,Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Absatz eins bis 5 die Bestimmungen der Anlage A.2:
    1. Ziffer eins
      Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,
    2. Ziffer 2
      Flaschenbündel,
    3. Ziffer 3
      Tanks,
    4. Ziffer 4
      Gefäße aus Metall,
    5. Ziffer 5
      Kraftgastanks,
    6. Ziffer 6
      Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),
    7. Ziffer 7
      Aerosolpackungen,
    8. Ziffer 8
      Kartuschen und
    9. Ziffer 9
      kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.
  6. Absatz 7,Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;
    2. Ziffer 2
      Für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Ziffer 2 Punkt 2, 3 Punkt eins und 3 Punkt 2,

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156974

Alte Dokumentnummer

N9199656594J