Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 4. (1) Versandbehälter, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und betrieben werden.Paragraph 4, (1) Versandbehälter, ausgenommen jene gemäß Absatz 2,, die den Bestimmungen des Paragraph 3, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) und Flaschen für Atemschutzgeräte, die dem § 3 entsprechen, dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und betrieben werden.Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) und Flaschen für Atemschutzgeräte, die dem Paragraph 3, entsprechen, dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und betrieben werden.
(3)Absatz 3,Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.
Dokumentnummer
NOR40005522