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§ 5 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Entwurf, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von

  1. Ziffer eins
    Flaschen,
  2. Ziffer 2
    Flaschenbündeln,
  3. Ziffer 3
    Tanks,
  4. Ziffer 4
    Gefäßen aus Metall,
  5. Ziffer 5
    Kraftgastanks,
  6. Ziffer 6
    Einwegflaschen,
  7. Ziffer 7
    Flaschen für Versuchszwecke,
  8. Ziffer 8
    Silotransportbehältern und
  9. Ziffer 9
    Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
anzuwenden.
  1. Absatz 2,Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, daß sie geeignete Sicherheitsmargen in bezug auf alle relevanten Ausfallsarten konsistent einbeziehen.
  2. Absatz 3,Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Innen- und Außendruck;
    2. Ziffer 2
      Umgebungs- und Betriebstemperaturen;
    3. Ziffer 3
      statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;
    4. Ziffer 4
      dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;
    5. Ziffer 5
      Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;
    6. Ziffer 6
      Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;
    7. Ziffer 7
      Zersetzung instabiler Stoffe.
    Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.

Schlagworte

Innendruck, Umgebungstemperatur, Betriebsbedingung, Reaktionsmoment

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156956

Alte Dokumentnummer

N9199656576J