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§ 8 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 831.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 sind auf Werkstoffe für unter Druck stehende Teile von

  1. Ziffer eins
    Flaschen,
  2. Ziffer 2
    Flaschenbündeln,
  3. Ziffer 3
    Tanks,
  4. Ziffer 4
    Gefäßen aus Metall,
  5. Ziffer 5
    Kraftgastanks,
  6. Ziffer 6
    Einwegflaschen,
  7. Ziffer 7
    Flaschen für Versuchszwecke,
  8. Ziffer 8
    Silotransportbehältern und
  9. Ziffer 9
    Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die zur Herstellung von Versandbehältern verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer des Versandbehälters geeignet sein.
  2. Absatz 3,Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungsstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen der Absätze 4, 5 und des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung.
  3. Absatz 4,Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit aufweisen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, daß es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muß aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen gegen die im Versandbehälter geführten Fluide im ausreichenden Maße beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.
    5. Ziffer 5
      Sie müssen so ausgewählt sein, daß bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlichen nachteiligen Wirkungen auftreten.
  4. Absatz 5,Die für die Berechnung im Hinblick auf Paragraph 6, erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Anforderungen an die Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Absatz 4, sind vom Hersteller des Versandbehälters sachgerecht festzulegen.
  5. Absatz 6,Der Hersteller des Versandbehälters hat Werkstoffe entsprechend einschlägiger Normen oder von Erstprüfstellen ausgestellte Werkstoffzulassungen zu verwenden.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156959

Alte Dokumentnummer

N9199656579J