Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2013Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf Ein- und Ausflüge nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern nach und von Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind (§ 1 Abs. 1), ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.Auf Ein- und Ausflüge nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern nach und von Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind (Paragraph eins, Absatz eins,), ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die in Paragraph eins, Absatz 2, angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, anzuwenden. (3)Absatz 3,Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in Paragraph eins, Absatz 2, angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12157008
Alte Dokumentnummer
N9199656670J