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ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen

Kundmachung
BGBl. Nr. 407/1996 · 14.08.1996
KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz
BGBl. Nr. 407/1996 14.08.1996 407. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen Stammfassung
Kundmachungen
neugeändertaufgehobennicht berührt