Norm ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen× ▾ ‹›Gliederung ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen Kundmachung BGBl. Nr. 407/1996 · 14.08.1996▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 407/1996 14.08.1996 407. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1