Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
12.02.1996 bis 11.02.2001 — BGBl. Nr. 408/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.02.199611.02.2001 BGBl. Nr. 408/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gem. Rn. 3552(2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.02.1996BGBl. Nr. 408/1996

Außerkrafttretensdatum

11.02.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer:
    • Strichaufzählung
      zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken für feste Stoffe oder Gegenstände,
    • Strichaufzählung
      Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,
    • Strichaufzählung
      Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und
    • Strichaufzählung
      Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.

Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Oslo, am 12. September 1995

Kopenhagen, am 12. Februar 1996

Wien, am 4. Oktober 1995

Gesetzesnummer

10012654

Dokumentnummer

NOR12157049

Alte Dokumentnummer

N9199656882J