Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gem. Rn. 3552(2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1996Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer:
zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken für feste Stoffe oder Gegenstände,
Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,
Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und
Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.
Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Oslo, am 12. September 1995
Kopenhagen, am 12. Februar 1996
Wien, am 4. Oktober 1995
Dokumentnummer
NOR12157049
Alte Dokumentnummer
N9199656882J