Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
31.07.1996 bis 30.07.2001 — BGBl. Nr. 454/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.07.199630.07.2001 BGBl. Nr. 454/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Abriebstaub der Klasse 4.2, Ziff. 5c)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 454/1996

Außerkrafttretensdatum

30.07.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub'', eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5 im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.

  1. Ziffer 2
    Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

  1. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.''

  1. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens fünf Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

London, 20. November 1995
Wien, am 31. Juli 1996

Schlagworte

Bodensaum

Gesetzesnummer

10012655

Dokumentnummer

NOR12157050

Alte Dokumentnummer

N9199657735J