Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 22,78 und bindet bei km 23,025 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sankt Johann am Tauern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-24 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12157060
Alte Dokumentnummer
N9199657989J